In Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten darf die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls durch eine österreichische Justizbehörde nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das österreichische Recht keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Ausstellungsstaats.
Rückverweise
EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 55a Unzulässigkeit der Vollstreckung
…vorbehaltlich des Abs. 2 die ihr zugrundeliegende Handlung nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist; für fiskalisch strafbare Handlungen ist § 12 sinngemäß anzuwenden; 2. sie sich auf eine strafbare Handlung bezieht, die außerhalb des Hoheitsgebiets des Anordnungsstaats und ganz oder teilweise im Inland oder an Bord…
§ 40 Unzulässigkeit der Vollstreckung
… 1 unzulässig, 1. wenn die dem Urteil zugrunde liegende Tat nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbar ist; für fiskalische strafbare Handlungen ist § 12 sinngemäß anzuwenden; 2. wenn zum Zeitpunkt des Einlangens der in § 41a Abs. 1 angeführten Unterlagen beim zuständigen Gericht weniger als sechs Monate…