§ 113 Übergabe des Betroffenen
In Kraft seit 01. August 2013
Up-to-date
EU-JZG
Gliederung
Vierter Abschnitt Vollstreckung von Geldsanktionen
Siebenter Unterabschnitt Verdeckte Ermittlungen
§ 113 Übergabe des Betroffenen
Hat die zuständige Behörde des Anordnungsstaats gegen den Betroffenen einen Haftbefehl erlassen oder eine sonstige vollstreckbare Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung getroffen, so ist dieser dem Anordnungsstaat im Einklang mit den Bestimmungen des Zweiten und Dritten Abschnitts des II. Hauptstücks zu übergeben.
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