Das Gericht hat die zuständige Behörde des Anordnungsstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen
1. von der Weiterleitung des Entscheidung über die Anordnung gelinderer Mittel samt Bescheinigung nach Anhang XII an die für die Überwachung zuständige Behörde;
2. von der Unmöglichkeit der Überwachung wegen Unauffindbarkeit des Betroffenen im Inland nach erfolgter Übermittlung der Entscheidung samt Bescheinigung nach Anhang XII . In diesem Fall besteht keine Verpflichtung zur Überwachung;
3. vom Umstand, dass eine Beschwerde gegen den Beschluss nach § 104 Abs. 1 eingelegt wurde;
4. von der rechtskräftigen Entscheidung über die Übernahme der Überwachung;
5. von der Entscheidung über die Unzulässigkeit der Überwachung, unter Angabe der Gründe;
6. von der Entscheidung über die Anpassung der gelinderen Mittel, unter Angabe der Gründe;
7. von jedem Wohnsitzwechsel des Betroffenen;
8. von jedem Verstoß gegen das angewandte gelindere Mittel und allen sonstigen Umständen, die eine Entscheidung nach § 109 Abs. 1 zur Folge haben könnten, wobei die Verständigung unter Verwendung des Formblattes nach Anhang XIII erfolgt;
9. von der Entscheidung über die Beendigung der Überwachung gemäß § 112 Abs. 2, 3 oder 4.
Rückverweise
EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 118 Entscheidung über Folgemaßnahmen
…Nach Erhalt einer Mitteilung entsprechend § 111 Z 8 sowie aufgrund einer Anfrage entsprechend § 110 ist zu prüfen, ob Anlass zur Fällung einer Entscheidung gemäß § 109 Abs…
§ 112 Unbeantwortete Verständigungen und Beendigung der Überwachung
…1) Hat das Gericht mindestens zwei Meldungen nach § 111 Z 8 an die zuständige Behörde des Anordnungsstaats übermittelt, ohne dass diese eine Entscheidung nach § 109 Abs. 1 getroffen hat, so…