§ 110 Auskunftsersuchen
In Kraft seit 01. August 2013
Up-to-date
§ 110 Auskunftsersuchen — EU-JZG
Während der Überwachung kann das Gericht die zuständige Behörde des Anordnungsstaats jederzeit um Auskunft darüber ersuchen, ob die Überwachung im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalles fortgesetzt werden soll.