§ 110 Auskunftsersuchen
In Kraft seit 01. August 2013
Up-to-date
Während der Überwachung kann das Gericht die zuständige Behörde des Anordnungsstaats jederzeit um Auskunft darüber ersuchen, ob die Überwachung im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalles fortgesetzt werden soll.
Rückverweise
EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 118 Entscheidung über Folgemaßnahmen
…Nach Erhalt einer Mitteilung entsprechend § 111 Z 8 sowie aufgrund einer Anfrage entsprechend § 110 ist zu prüfen, ob Anlass zur Fällung einer Entscheidung gemäß § 109 Abs. 1 besteht. Dabei sind allfällige, von der zuständigen Behörde des…