§ 108 Aufschub der Entscheidung
In Kraft seit 01. August 2013
Up-to-date
Die Entscheidung über die Übernahme der Überwachung ist bis zum Ablauf einer der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats zu setzenden angemessenen Frist aufzuschieben
1. bis zur Nachreichung oder Vervollständigung der Bescheinigung;
2. bis zum Einlangen der von der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats begehrten ergänzenden Informationen.
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