§ 108 Aufschub der Entscheidung
In Kraft seit 01. August 2013
Up-to-date
Die Entscheidung über die Übernahme der Überwachung ist bis zum Ablauf einer der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats zu setzenden angemessenen Frist aufzuschieben
1. bis zur Nachreichung oder Vervollständigung der Bescheinigung;
2. bis zum Einlangen der von der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats begehrten ergänzenden Informationen.
Rückverweise
EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 107 Fristen
…1) Über die Übernahme der Überwachung hat das Gericht vorbehaltlich der Regelung des § 108 binnen 20 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt zu entscheiden, zu dem die Entscheidung samt Bescheinigung nach Anhang XII einlangt. Im Falle einer Beschwerde nach § …