(1) Die Datenbank gemäß § 1 Abs. 2 ist zum Zwecke der Übersichtlichkeit und der Benutzer/innenfreundlichkeit grundsätzlich nach fachlichen Gesichtspunkten zu gliedern.
(2) Der Parlamentsdirektion obliegt die Erteilung von Auskünften über den Zugang der Öffentlichkeit zu den in der EU-Datenbank verfügbaren Dokumenten über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union.
Rückverweise
EU-InfoG · EU-Informationsgesetz
§ 1
…des Nationalrates, des Bundesrates und der Öffentlichkeit sowie der Landtage und der Sozialpartner über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union nach Maßgabe 1. des § 10, 2. des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 sowie 3. der Geschäftsordnung des Bundesrates eine Datenbank, die den Zugang zu den von dem/der jeweils zuständigen Bundesminister/in gemäß…