§ 79 Verweisungen
In Kraft seit 01. September 2019
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EU-BStbG
Gliederung
7. Teil Schlussbestimmungen Kosten
§ 79 Verweisungen
Rückverweise
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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