EU-BStbG
Gliederung
7. Teil Schlussbestimmungen Kosten
§ 78 Gebührenbefreiungen
Die Verfahren gemäß diesem Bundesgesetz sind von sämtlichen Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, befreit.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden