§ 75 Zusammensetzung
In Kraft seit 01. September 2019
Up-to-date
Der Ausschuss für Alternative Streitbeilegung kann sich hinsichtlich seiner Zusammensetzung von dem Beratenden Ausschuss unterscheiden. Die österreichische zuständige Behörde hat sich einvernehmlich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über die Zusammensetzung zu verständigen.
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