§ 72 Zusammensetzung
In Kraft seit 01. September 2019
Up-to-date
Der Beratende Ausschuss setzt sich zusammen aus:
1. einer bzw. einem Vorsitzenden,
2. je einer Vertreterin oder einem Vertreter bzw. je zwei Vertreterinnen oder Vertretern jeder zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates sowie
3. je einer unabhängigen Person bzw. zwei unabhängigen Personen, die von jeder zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates benannt wird bzw. werden.
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