§ 71 Amtswegige Gerichts-, Verwaltungs- oder Strafverfahren
In Kraft seit 01. September 2019
Up-to-date
EU-BStbG
Gliederung
5. Teil Gemeinsame Bestimmungen für alle Verfahren Verbindung von Verfahren
§ 71 Amtswegige Gerichts-, Verwaltungs- oder Strafverfahren
Die Vorlage einer Streitfrage im Rahmen des Verständigungsverfahrens oder des schiedsgerichtlichen Verfahrens hindert die österreichische zuständige Behörde, eine Abgabenbehörde, eine Finanzstrafbehörde oder ein Gericht nicht daran, Gerichts-, Verwaltungs- oder Strafverfahren in derselben Angelegenheit einzuleiten oder fortzusetzen.
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