§ 70 Parteistellung
In Kraft seit 01. September 2019
Up-to-date
EU-BStbG
Gliederung
5. Teil Gemeinsame Bestimmungen für alle Verfahren Verbindung von Verfahren
§ 70 Parteistellung
Im Verständigungsverfahren und im schiedsgerichtlichen Verfahren besitzt die betroffene Person keine Parteistellung im Sinne des § 78 BAO. Insbesondere ist § 90 BAO nicht anwendbar.
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