(1) Alle Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind mit sofortiger Wirkung beendet, wenn die Streitfrage außerhalb der Verfahren nach diesem Bundesgesetz gelöst worden oder irrelevant geworden ist (Gegenstandslosigkeit). Die österreichische zuständige Behörde hat mit Bescheid die Streitbeilegungsbeschwerde als gegenstandslos zu erklären und dies den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der bzw. dem Vorsitzenden des Schiedsgerichtes unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird der österreichischen zuständigen Behörde von der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates die Gegenstandslosigkeit der Streitfrage mitgeteilt, hat sie die Verfahren nach diesem Bundesgesetz mit sofortiger Wirkung zu beenden.
Rückverweise
EU-BStbG · EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz
§ 68 Zurücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde
…zuständigen Behörde eingebracht. (5) Nach erfolgter Abgabe einer Erklärung über die Zurücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde hat die österreichische zuständige Behörde die Gegenstandslosigkeit der Streitfrage (§ 67) auszusprechen.…
§ 69 Unterbrechung
…zur Unterbrechung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens geführt hat, mit einer rechtskräftigen Bestrafung geendet, gilt die Streitfrage ab dem Tag der rechtskräftigen Bestrafung als gegenstandslos (§ 67). (6) Gegen die Unterbrechung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.…