BundesrechtBundesgesetzeEU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz 4. Teil Schiedsgerichtliches Verfahren4. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen für das schiedsgerichtliche Verfahren2. Abschnitt Abschließende Entscheidung§ 61

§ 61Keine Umsetzung der abschließenden Entscheidung

In Kraft seit 01. September 2019
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