§ 60 Abschließende Entscheidung
In Kraft seit 01. September 2019
Up-to-date
Die österreichische zuständige Behörde hat sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber zu verständigen, dass die Voraussetzungen gemäß § 59 Z 1 bis 4 vorliegen und anschließend der betroffenen Person unverzüglich den Bescheid gemäß § 48 Abs. 2 BAO, mit dem die abschließende Entscheidung (§ 58) festgestellt worden ist, zuzustellen.
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