§ 58 Einigung im schiedsgerichtlichen Verfahren
In Kraft seit 01. September 2019
Up-to-date
EU-BStbG
Gliederung
4. Teil Schiedsgerichtliches Verfahren
4. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen für das schiedsgerichtliche Verfahren
2. Abschnitt Abschließende Entscheidung
§ 58 Einigung im schiedsgerichtlichen Verfahren
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