§ 57a Gerichtlich strafbare Verletzung der Geheimhaltungspflichten
In Kraft seit 01. September 2025
Up-to-date
EU-BStbG
Gliederung
4. Teil Schiedsgerichtliches Verfahren
4. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen für das schiedsgerichtliche Verfahren
1. Abschnitt Verfahrensgrundsätze
§ 57a Gerichtlich strafbare Verletzung der Geheimhaltungspflichten
Wer die Geheimhaltungspflichten nach den §§ 54 oder 57 verletzt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht nach § 121 Abs. 3 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zu bestrafen.
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