§ 57 Geheimhaltungspflichten der Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter
In Kraft seit 01. September 2019
Up-to-date
EU-BStbG
Gliederung
4. Teil Schiedsgerichtliches Verfahren
4. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen für das schiedsgerichtliche Verfahren
1. Abschnitt Verfahrensgrundsätze
§ 57 Geheimhaltungspflichten der Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter
Alle Mitglieder des Schiedsgerichtes unterliegen in Bezug auf Informationen, Nachweise und Unterlagen, von denen sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Schiedsgerichtes Kenntnis erlangen, der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO.
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