§ 57 Geheimhaltungspflichten der Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter
In Kraft seit 01. September 2019
Up-to-date
Alle Mitglieder des Schiedsgerichtes unterliegen in Bezug auf Informationen, Nachweise und Unterlagen, von denen sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Schiedsgerichtes Kenntnis erlangen, der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO.
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