§ 54 Geheimhaltungspflicht der betroffenen Person
In Kraft seit 01. September 2019
Up-to-date
EU-BStbG
Gliederung
4. Teil Schiedsgerichtliches Verfahren
4. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen für das schiedsgerichtliche Verfahren
1. Abschnitt Verfahrensgrundsätze
§ 54 Geheimhaltungspflicht der betroffenen Person
Die betroffene Person und deren Vertreterin bzw. Vertreter unterliegen in Bezug auf Informationen, Nachweise und Unterlagen, von denen sie während des schiedsgerichtlichen Verfahrens Kenntnis erlangen, der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO. Sie können im schiedsgerichtlichen Verfahren dazu aufgefordert werden, gegenüber den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten eine entsprechende Erklärung abzugeben.
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