(1) Wird die betroffene Person vom Schiedsgericht vorgeladen, ist sie verpflichtet, persönlich zu erscheinen. Die §§ 169 bis 174 BAO sind auf die betroffene Person anzuwenden. Die betroffene Person hat das Recht, sich mit entsprechender Vollmacht vertreten zu lassen.
(2) Wird die betroffene Person vom Schiedsgericht ersucht, zusätzliche Informationen, Nachweise oder Unterlagen vorzulegen, ist sie verpflichtet, diesem Ersuchen nachzukommen.
(3) Die der betroffenen Person aufgrund von Abs. 1 oder Abs. 2 entstehenden Kosten werden nicht ersetzt.
Rückverweise
EU-BStbG · EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz
§ 53 Pflichten der betroffenen Person
(1) Wird die betroffene Person vom Schiedsgericht vorgeladen, ist sie verpflichtet, persönlich zu erscheinen. Die §§ 169 bis 174 BAO sind auf die betroffene Person anzuwenden. Die betroffene Person hat das Recht, sich mit entsprechender Vollmacht vertreten zu lassen. (2) Wird die betroffene Person …
§ 52 Stellungnahme
…besten Angebots) angewendet werden, um die Streitfrage zu lösen. Die §§ 47 und 48 gelten sinngemäß. (2) Die Bestimmungen der §§ 53 bis 57 und des § 77 gelten für den Ausschuss für Alternative Streitbeilegung, sofern in der Geschäftsordnung gemäß § 51 nichts anderes vereinbart…