§ 50 Frist für die Einsetzung
In Kraft seit 01. September 2019
Up-to-date
(1) Die Frist für die Einsetzung des Ausschuss für Alternative Streitbeilegung beträgt 120 Tage.
(2) Für den Beginn der Frist gelten § 39 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
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