Die Geschäftsordnung hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
1. die Beschreibung der Streitfrage und deren Merkmale,
2. die Beschreibung der rechtlichen und faktischen Fragestellungen, auf die sich die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten geeinigt haben,
3. die Feststellung, dass es sich beim Schiedsgericht um einen Beratenden Ausschuss handelt,
4. die Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses, die Anzahl und die Namen der Mitglieder, Angaben zu deren Kompetenzen, Qualifikationen und die Offenlegung von etwaigen Interessenkonflikten,
5. einen Zeitrahmen für das Verfahren vor dem Beratenden Ausschuss,
6. Regeln für die Beteiligung der betroffenen Person bzw. Personen und von Dritten am schiedsgerichtlichen Verfahren,
7. Regeln für den Austausch von Schriftsätzen, Informationen und Nachweisen,
8. Kostenregelungen,
9. sonstige wichtige verfahrenstechnische oder organisatorische Aspekte, wie zum Beispiel die Anzahl der Sitzungstage und den Ort der Sitzungen des Beratenden Ausschusses und
10. logistische Regelungen für das Verfahren des Beratenden Ausschusses und die Abgabe seiner Stellungnahme.
Rückverweise
EU-BStbG · EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz
§ 20 Vereinfachte Geschäftsordnung
… 21 mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über eine vereinfachte Geschäftsordnung zu verständigen. (2) Die vereinfachte Geschäftsordnung hat die in § 44 Z 1 sowie Z 3 bis 9 genannten Inhalte zu enthalten. Die §§ 43 und 45 gelten sinngemäß.…
§ 51 Geschäftsordnung
…Ausschuss für Alternative Streitbeilegung zu verständigen. Die §§ 43 bis 45 gelten sinngemäß. (2) Die österreichische zuständige Behörde hat, abweichend von § 44 Z 3, anzugeben, dass es sich bei dem Schiedsgericht um einen Ausschuss für Alternative Streitbeilegung handelt und hat zusätzlich festzulegen, welches Verfahren für die…