(1) Ist der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes aus österreichischer Sicht zulässig und ist der österreichischen zuständigen Behörde nicht von der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates mitgeteilt worden, dass der Antrag aus ihrer Sicht unzulässig ist, hat die österreichische zuständige Behörde mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten einen Beratenden Ausschuss einzusetzen.
(2) Die österreichische zuständige Behörde kann mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten vereinbaren, dass – abweichend von Abs. 1 – dem Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes durch Einsetzung eines Ausschusses für Alternative Streitbeilegung nachgekommen wird.
Rückverweise
EU-BStbG · EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz
§ 38 Auswahl des Schiedsgerichtes
(1) Ist der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes aus österreichischer Sicht zulässig und ist der österreichischen zuständigen Behörde nicht von der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates mitgeteilt worden, dass der Antrag aus ihrer Sicht unzulässig ist, hat die österre…
§ 76 Aufgaben
…Verständigungsverfahren durch Zeitablauf oder durch Abbruch beendet worden ist und die österreichische zuständige Behörde mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gemäß § 38 Abs. 2 vereinbart hat, dass dem Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes durch Einsetzung eines Ausschusses für Alternative Streitbeilegung nachgekommen wird.…
§ 73 Aufgaben
…Verständigungsverfahren durch Zeitablauf oder durch Abbruch beendet worden ist und die österreichische zuständige Behörde mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gemäß § 38 Abs. 1 vereinbart hat, dass dem Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes durch Einsetzung eines Beratenden Ausschusses nachgekommen wird oder b) die österreichische zuständige Behörde…
§ 49 Einsetzung
…1) Der Ausschuss für Alternative Streitbeilegung wird eingesetzt, wenn die österreichische zuständige Behörde mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gemäß § 38 Abs. 2 vereinbart hat, dass dem Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes durch Einsetzung eines Ausschusses für Alternative Streitbeilegung nachgekommen wird. (2) Die österreichische zuständige…