§ 37 Kein Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren
In Kraft seit 01. September 2019
Up-to-date
Die betroffene Person hat keinen Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren, wenn
1. aus österreichischer Sicht ein Unzulässigkeitsgrund vorliegt (§ 33 Abs. 2) oder
2. der österreichischen zuständigen Behörde von der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates mitgeteilt worden ist, dass aus der Sicht dieses Mitgliedstaates ein Unzulässigkeitsgrund vorliegt.
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