(1) Der Antrag ist aus österreichischer Sicht nicht zulässig, wenn das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis über die Streitfrage entschieden hat.
(2) Die österreichische zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten mitzuteilen, dass vor Antragstellung das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis über die Streitfrage entschieden hat.
Rückverweise
EU-BStbG · EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz
§ 33 Prüfung des Antrags
…85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen gilt. (2) Der Antrag ist aus österreichischer Sicht nicht zulässig, wenn 1. die Streitfrage weggefallen ist (§ 34), 2. gegen die betroffene Person in den fünf Jahren vor der Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde eine Strafe oder Verbandsgeldbuße wegen eines in den letzten sieben Jahren…