(1) Die österreichische zuständige Behörde hat mit Bescheid darüber abzusprechen, dass aus österreichischer Sicht der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht worden ist. Der Bescheid ist innerhalb von 30 Tagen ab Einlangen des Antrags oder gegebenenfalls nach erfolgter Mängelbehebung gemäß § 85 Abs. 2 BAO zu erlassen und auch den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu übermitteln. Weiters teilt sie mit, wenn der Antrag aufgrund des § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen gilt.
(2) Der Antrag ist aus österreichischer Sicht nicht zulässig, wenn
1. die Streitfrage weggefallen ist (§ 34),
2. gegen die betroffene Person in den fünf Jahren vor der Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde eine Strafe oder Verbandsgeldbuße wegen eines in den letzten sieben Jahren vor der Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Finanzvergehens verhängt worden ist (§ 35) oder
3. es sich bei der Streitfrage um keine Frage der Doppelbesteuerung handelt (§ 36).
Rückverweise
EU-BStbG · EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz
§ 37 Kein Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren
…Die betroffene Person hat keinen Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren, wenn 1. aus österreichischer Sicht ein Unzulässigkeitsgrund vorliegt (§ 33 Abs. 2) oder 2. der österreichischen zuständigen Behörde von der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates mitgeteilt worden ist, dass aus der Sicht dieses…
§ 18 Prüfung des Antrags
…Sicht keinen Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss, wenn 1. aus österreichischer Sicht ein Unzulässigkeitsgrund vorliegt (§ 33 Abs. 2) oder der Antrag nicht fristgerecht eingebracht worden ist, 2. gegen die Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde noch ein Rechtsmittel beim Bundesfinanzgericht eingelegt werden kann…