§ 29 Beendigung durch Zeitablauf
In Kraft seit 01. September 2019
Up-to-date
EU-BStbG
Gliederung
3. Teil Verständigungsverfahren
2. Hauptstück Beendigung des Verständigungsverfahrens
2. Abschnitt Sonstige Beendigung
§ 29 Beendigung durch Zeitablauf
Rückverweise
Haben die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb der in § 24 genannten Frist keine Einigung über die Lösung der Streitfrage erzielt, teilt die österreichische zuständige Behörde dies der betroffenen Person mit. In dieser Mitteilung sind die allgemeinen Gründe, weshalb keine Einigung erzielt werden konnte, anzugeben.
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