§ 26 Einigung im Verständigungsverfahren
In Kraft seit 01. September 2019
Up-to-date
Sobald die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb der in § 24 genannten Frist eine Einigung über die Lösung der Streitfrage erzielt haben, teilt dies die österreichische zuständige Behörde der betroffenen Person unverzüglich mit.
Rückverweise
BAO · Bundesabgabenordnung
§ 48 D. Verhältnis zum Ausland.
…Maßnahme, die Gegenstand des relevanten Verständigungsverfahrens war, entschieden hat, von Amts wegen mit Bescheid festzustellen: 1. Die Einigung a) in einem Verständigungsverfahren gemäß § 26 EU-BStbG oder b) in einem Verständigungsverfahren nach einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG, sofern sich dieses auf einen im Zeitpunkt der Antragstellung bereits verwirklichten Sachverhalt…