(1) Hat der Beratende Ausschuss die Streitbeilegungsbeschwerde gemäß § 21 zugelassen, kann die österreichische zuständige Behörde innerhalb von 60 Tagen ab dem Tag der Mitteilung über die Zulassung an den Beratenden Ausschuss eine Erklärung abgeben, dass sie ein Verständigungsverfahren führen möchte.
(2) Die österreichische zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der betroffenen Person mitzuteilen, dass sie eine Erklärung abgegeben hat.
Rückverweise
EU-BStbG · EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz
§ 73 Aufgaben
…wird oder b) die österreichische zuständige Behörde bzw. die zuständige Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates keine Erklärung über die Einleitung eines Verständigungsverfahrens gemäß § 23 abgegeben hat.…
§ 47 Frist für die Stellungnahme
…Fällen, in denen der Beratende Ausschuss die Streitbeilegungsbeschwerde zugelassen hat (§ 21) und die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten keine Erklärung gemäß § 23 abgegeben haben, mit dem auf den Ablauf der Frist von 60 Tagen gemäß § 23 Abs. 1 folgenden Tag. (3) Ist der…