§ 22 Einleitung bei Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch alle zuständigen Behörden
In Kraft seit 01. September 2019
Up-to-date
(1) Wird die Streitbeilegungsbeschwerde von den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten zugelassen, hat sich die österreichische zuständige Behörde darum zu bemühen, die Streitfrage im Verständigungsverfahren zu lösen.
(2) Wird die Streitbeilegungsbeschwerde vom Bundesfinanzgericht und von den maßgeblichen Gerichten oder maßgeblichen anderen Justizbehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zugelassen, hat sich die österreichische zuständige Behörde darum zu bemühen, die Streitfrage im Verständigungsverfahren zu lösen.
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