(1) Der Beratende Ausschuss hat zu prüfen, ob die Streitbeilegungsbeschwerde zuzulassen ist. Er hat darüber innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag seiner Einsetzung zu entscheiden.
(2) Die bzw. der Vorsitzende hat der österreichischen zuständigen Behörde und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten die Entscheidung innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Entscheidung mitzuteilen.
Rückverweise
EU-BStbG · EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz
§ 20 Vereinfachte Geschäftsordnung
…1) Die österreichische zuständige Behörde hat sich für die Zwecke des § 21 mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über eine vereinfachte Geschäftsordnung zu verständigen. (2) Die vereinfachte Geschäftsordnung hat die in § 44 Z…
§ 23 Einleitung bei Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss
…1) Hat der Beratende Ausschuss die Streitbeilegungsbeschwerde gemäß § 21 zugelassen, kann die österreichische zuständige Behörde innerhalb von 60 Tagen ab dem Tag der Mitteilung über die Zulassung an den Beratenden Ausschuss eine Erklärung…
§ 47 Frist für die Stellungnahme
…Einsetzung folgt. (2) Abweichend von Abs. 1 beginnt die Frist in den Fällen, in denen der Beratende Ausschuss die Streitbeilegungsbeschwerde zugelassen hat (§ 21) und die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten keine Erklärung gemäß § 23 abgegeben haben, mit dem auf den Ablauf der Frist von 60 …
§ 69 Unterbrechung
…für die Einigung gemäß § 24 zu beenden. Ein unterbrochenes schiedsgerichtliches Verfahren ist nur fortzuführen und innerhalb der noch offenen Frist gemäß § 21 bzw. § 47 zu beenden, wenn das Finanzstrafverfahren nicht mit rechtskräftiger Bestrafung geendet hat. (5) Hat ein Finanzstrafverfahren, das zur Unterbrechung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens…