(1) Dieses Bundesgesetz legt die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Republik Österreich und einem anderen Mitgliedstaat oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die durch die Auslegung und Anwendung von Abkommen oder Übereinkommen (§ 3 Abs. 1 Z 1) entstehen, fest.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, finden die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961 und das Bundesfinanzgerichtsgesetz – BFGG, BGBl. I Nr. 14/2013, Anwendung.
Rückverweise
EU-BStbG · EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz
§ 3 Begriffsbestimmungen
…Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen, ABl. Nr. C 160 vom 30.06.2005, S. 1 – EU-Schiedsübereinkommen; 2. „betroffene Person“ eine natürliche oder juristische Person, die in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist und deren Besteuerung von einer Streitfrage unmittelbar betroffen ist…
§ 46 Unabhängige Stellungnahme
…1) Der Beratende Ausschuss gibt eine schriftliche unabhängige Stellungnahme dazu ab, wie die Streitfrage zu lösen ist. (2) Der Beratende Ausschuss stützt sich bei der Lösung der Streitfrage auf das anwendbare Abkommen oder Übereinkommen gemäß § 2 und auf etwaige anwendbare Vorschriften…