(1) Durch das Einbringen einer Streitbeilegungsbeschwerde gemäß § 8 wird jedes von der betroffenen Person angeregte laufende Verständigungs- oder Streitbeilegungsverfahren in derselben Streitfrage für denselben Zeitraum aufgrund eines Abkommens oder Übereinkommens beendet.
(2) Ist die Streitbeilegungsbeschwerde bei der österreichischen zuständigen Behörde eingebracht worden, enden die betroffenen Verfahren mit Wirkung ab dem Tag des Einlangens der Streitbeilegungsbeschwerde bei der österreichischen zuständigen Behörde.
(3) Hat die österreichische zuständige Behörde eine Mitteilung einer zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates über die Einbringung einer Streitbeilegungsbeschwerde erhalten, enden die betroffenen Verfahren mit Wirkung ab dem Tag dieser Mitteilung bei der österreichischen zuständigen Behörde.
Rückverweise
EU-BStbG · EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz
§ 9 Inhalt
…Abkommens oder Übereinkommens, mit Bilddateien aller Belege und 11. gegebenenfalls eine Erklärung der betroffenen Person, in der sie sich verpflichtet, die Bestimmungen des § 13 einzuhalten. (2) Wird die Streitbeilegungsbeschwerde aufgrund des § 8 Abs. 2 zweiter Satz in Papierform eingebracht, ist sie zu unterschreiben und sind anstelle…