§ 11 Bestätigung des Eingangs
In Kraft seit 01. September 2019
Up-to-date
EU-BStbG
Gliederung
2. Teil Streitbeilegungsbeschwerde
1. Abschnitt Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde
§ 11 Bestätigung des Eingangs
Die österreichische zuständige Behörde bestätigt der betroffenen Person das Einlangen der Streitbeilegungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Streitbeilegungsbeschwerde.
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