§ 21 Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
EU-AHG
Gliederung
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 21 Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten
Dieses Bundesgesetz steht der Anwendung bi- oder multilateraler Abkommen oder Verwaltungsübereinkommen mit anderen Mitgliedstaaten, die eine über den Rahmen der Amtshilferichtlinie hinausgehende umfassende Zusammenarbeit vorsehen, nicht entgegen.
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