(1) Die Schlichtungsstelle besteht aus fünf Mitgliedern (einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und drei Beisitzern). Sie fällt ihre Beschlüsse in Dreiersenaten bestehend aus dem Vorsitzenden (im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter) und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und der Antragsteller haben jeweils einen Beisitzer namhaft zu machen.
(2) Der Vorsitzende und der Stellvertreter werden von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft bestellt. Für die Beisitzenden erstellt die elektrotechnische Normungsorganisation eine Liste von Personen, die nach Prüfung und Einholung einer Stellungnahme des elektrotechnischen Beirates sowie nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der elektrotechnischen Normungsorganisation bestellt werden. Die Funktionsperiode der Mitglieder der Schlichtungsstelle beträgt drei Jahre.
(3) Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu Bestellenden. Die Funktionsausübung erfolgt ehrenamtlich.
(4) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben die ihnen übertragene Aufgabe unparteiisch wahrzunehmen. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben sich der Ausübung zu enthalten, wenn Gründe der in § 7 AVG angeführten Art vorliegen. Das Vorliegen der Gründe ist der elektrotechnischen Normungsorganisation unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle müssen über rechtliche und wirtschaftliche Kenntnisse des elektrotechnischen Normenwesens verfügen.
Rückverweise
ETG 1992 · Elektrotechnikgesetz 1992
§ 19 Inkrafttreten und Aufhebung bestehender Rechtsvorschriften, Übergangsbestimmungen
…und 16k treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. (12) Die dem Österreichischen Verband für Elektrotechnik (OVE) gemäß § 3 Abs. 5 ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2015, eingeräumte Befugnis gilt als Befugnis gemäß § …