BundesrechtBundesgesetzeEinkommensteuergesetzII. Einkommen3. Gewinn§ 6c

§ 6cÜbertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 3 oder nach Durchschnittssätzen

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