§ 109 Verordnungsermächtigung
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EStG
Gliederung
XIII. Mobilitätsprämie
§ 109 Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren bei der Festsetzung und der Auszahlung der Mobilitätsprämie näher zu regeln.
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