§ 59 Wirksamkeitsbeginn von Änderungen oder Ergänzungen der Lohnsteuerkarte
§ 59 Wirksamkeitsbeginn von Änderungen oder Ergänzungen der Lohnsteuerkarte — EStG 1988
§ 59 Wirksamkeitsbeginn von Änderungen oder Ergänzungen der Lohnsteuerkarte — EStG 1988
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1
ab 1.1.1993 (Veranlagungsjahr 1993)
Z 27 (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 312/1992
Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993
§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993
Anmerkung
ÜR: Z 30 (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 312/1992
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
Inkrafttretungsdatum
27. Juni 1992
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12051436
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag kann nur für ein gesamtes Kalenderjahr bescheinigt werden. Er darf rückwirkend nur für das laufende Kalenderjahr eingetragen werden. Liegen die Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag oder für den Alleinerzieherabsetzbetrag für ein Kalenderjahr voraussichtlich vor, so ist er mit Beginn dieses Kalenderjahres zu bescheinigen. Der Absetzbetrag ist mit Beginn des Kalenderjahres zu streichen, wenn er für dieses Kalenderjahr voraussichtlich nicht zusteht, andernfalls ist er mit Beginn des folgenden Kalenderjahres zu streichen.
(2) Hat die Änderung oder die Ergänzung der Lohnsteuerkarte durch Eintragung eines zurückliegenden Zeitpunktes rückwirkende Kraft (Abs. 1), so ist, abgesehen von den Fällen einer Veranlagung, im Zuge der Durchführung eines Jahresausgleichs (§ 72) die zuviel einbehaltene Lohnsteuer zu erstatten, die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer nachzufordern.
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