EStG 1988
Gliederung
5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)
§ 58 Änderungen des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Alleinerzieherabsetzbetrages
(1) Ist auf der Lohnsteuerkarte weder der Alleinverdienerabsetzbetrag noch der Alleinerzieherabsetzbetrag eingetragen, liegen aber die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 vor, so ist der Absetzbetrag auf der Lohnsteuerkarte zu bescheinigen. Dieser Antrag kann nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme beim Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus § 57 Abs. 4 der Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt gestellt werden.
(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Berichtigung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte zu beantragen, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag eingetragen ist, die Voraussetzungen für die Gewährung beider Absetzbeträge aber weggefallen sind.
(3) Der Arbeitnehmer hat den entsprechenden Antrag gemäß Abs. 2 innerhalb eines Monats nach dem Eintritt des Ereignisses bei seinem Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus § 57 Abs. 4 Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt zu stellen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so ist die Berichtigung der Lohnsteuerkarte von Amts wegen vorzunehmen.
(4) Verlegt der Arbeitnehmer nach der Ausschreibung der Lohnsteuerkarte seinen Wohnsitz, so hat das Wohnsitzfinanzamt die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen.
Art. 2 EStG 1988 · EStG 1988 · Einkommensteuergesetz 1988
Art. 2 Artikel II
…Artikel I Z 49 für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1989 anzuwenden. 6. § 102 Abs. 2 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Verluste ( § 18 Abs. 6 ), die vor dem 31. Dezember 1988 entstanden sind, soweit…
§ 58 Änderungen des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Alleinerzieherabsetzbetrages
…§ 58. (1) Ist auf der Lohnsteuerkarte weder der Alleinverdienerabsetzbetrag noch der Alleinerzieherabsetzbetrag eingetragen, liegen aber die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 vor, so…
Art. 1 Einkommensteuergesetz 1988
…33, 34, 35, 40, 49, 50, 53, 57, 58, 59, 66, 67, 70, 72, 73, 76, 106, 108, 109 und 122 , BGBl. Nr. 400/1988) Das Einkommensteuergesetz 1988 , BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 699/1991, wird wie folgt geändert: (Anm.: Z 1 bis 26 betreffen…
§ 127 Wegfall der Lohnsteuerkarte
§ 127. (1) Die §§ 48 bis 61, 65 und 71 bis 75 sind für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 enden, nicht mehr anzuwenden. (2) Dem Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 1993 vorgelegte Lohnsteuerkarten sind vom Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 1998 aufzubewahren und in der Folge zu ver…
Rückverweise