(1) Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte dürfen nur durch die zuständigen Behörden geändert oder ergänzt werden.
(2) Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, die nachweislich unrichtig sind, sind auf Antrag oder von Amts wegen durch jene Behörde zu ändern, die die Eintragung vorgenommen hat.
EStG 1988 · Einkommensteuergesetz 1988
§ 60 Vermerk in der Haushaltsliste
…Vermerk in der Haushaltsliste § 60. In den Fällen des § 56 Abs. 2 hat die zuständige Behörde dafür zu sorgen, daß die Änderungen in der Haushaltsliste vermerkt werden. Zu diesem Zweck hat 1. die Gemeinde…
§ 56 Verbot privater Änderungen
…Verbot privater Änderungen § 56. (1) Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte dürfen nur durch die zuständigen Behörden geändert oder ergänzt werden. (2) Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, die nachweislich unrichtig sind…
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