EStG 1988
Gliederung
5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)
§ 56 Verbot privater Änderungen
(1) Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte dürfen nur durch die zuständigen Behörden geändert oder ergänzt werden.
(2) Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, die nachweislich unrichtig sind, sind auf Antrag oder von Amts wegen durch jene Behörde zu ändern, die die Eintragung vorgenommen hat.
§ 60 EStG 1988 · EStG 1988 · Einkommensteuergesetz 1988
§ 60 Vermerk in der Haushaltsliste
…§ 60. In den Fällen des § 56 Abs. 2 hat die zuständige Behörde dafür zu sorgen, daß die Änderungen in der Haushaltsliste vermerkt werden. Zu diesem Zweck hat 1. die Gemeinde…
§ 56 Verbot privater Änderungen
…§ 56. (1) Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte dürfen nur durch die zuständigen Behörden geändert oder ergänzt werden. (2) Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, die nachweislich unrichtig sind…
§ 61 Sicherung der Durchführung der §§ 49 bis 60
§ 61. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Anweisungen des Finanzamtes zur Durchführung der §§ 49 bis 60 nachzukommen. Das Finanzamt kann erforderlichenfalls Handlungen im Sinne dieser Anweisungen selbst vornehmen.
§ 127 Wegfall der Lohnsteuerkarte
§ 127. (1) Die §§ 48 bis 61, 65 und 71 bis 75 sind für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 enden, nicht mehr anzuwenden. (2) Dem Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 1993 vorgelegte Lohnsteuerkarten sind vom Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 1998 aufzubewahren und in der Folge zu ver…
Rückverweise