(1) Die Ausschreibung der Lohnsteuerkarten ist so durchzuführen, daß sich die Lohnsteuerkarten am 10. Dezember im Besitz der Arbeitnehmer befinden.
(2) Die Gemeinde hat die Lohnsteuerkarten sofort nach der Ausschreibung durch ihr Außendienstpersonal oder durch die Post den Arbeitnehmern auszuhändigen. Ist die Aushändigung der Lohnsteuerkarten beendet, so ist dies mit der Aufforderung, die Ausschreibung fehlender Lohnsteuerkarten zu beantragen (§ 52), öffentlich bekanntzumachen.
Rückverweise
EStG 1988 · Einkommensteuergesetz 1988
§ 52 Antrag des Arbeitnehmers auf Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte
…nach § 49 zuständigen Gemeinde die Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte zu beantragen: 1. Vor Beginn des Kalenderjahres, wenn ihm die Lohnsteuerkarte nicht gemäß § 51 Abs. 2 zugeht. 2. Vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des § 25, wenn die Lohnsteuerkarte nicht schon gemäß Z …