EStG 1988
Gliederung
5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)
§ 51 Aushändigung der Lohnsteuerkarten
(1) Die Ausschreibung der Lohnsteuerkarten ist so durchzuführen, daß sich die Lohnsteuerkarten am 10. Dezember im Besitz der Arbeitnehmer befinden.
(2) Die Gemeinde hat die Lohnsteuerkarten sofort nach der Ausschreibung durch ihr Außendienstpersonal oder durch die Post den Arbeitnehmern auszuhändigen. Ist die Aushändigung der Lohnsteuerkarten beendet, so ist dies mit der Aufforderung, die Ausschreibung fehlender Lohnsteuerkarten zu beantragen (§ 52), öffentlich bekanntzumachen.
§ 51 EStG 1988 · EStG 1988 · Einkommensteuergesetz 1988
§ 51 Aushändigung der Lohnsteuerkarten
…§ 51. (1) Die Ausschreibung der Lohnsteuerkarten ist so durchzuführen, daß sich die Lohnsteuerkarten am 10. Dezember im Besitz der Arbeitnehmer befinden. (2) Die Gemeinde hat…
§ 52 Antrag des Arbeitnehmers auf Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte
…nach § 49 zuständigen Gemeinde die Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte zu beantragen: 1. Vor Beginn des Kalenderjahres, wenn ihm die Lohnsteuerkarte nicht gemäß § 51 Abs. 2 zugeht. 2. Vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des § 25 , wenn die Lohnsteuerkarte nicht schon gemäß Z …
§ 61 Sicherung der Durchführung der §§ 49 bis 60
§ 61. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Anweisungen des Finanzamtes zur Durchführung der §§ 49 bis 60 nachzukommen. Das Finanzamt kann erforderlichenfalls Handlungen im Sinne dieser Anweisungen selbst vornehmen.
§ 127 Wegfall der Lohnsteuerkarte
§ 127. (1) Die §§ 48 bis 61, 65 und 71 bis 75 sind für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 enden, nicht mehr anzuwenden. (2) Dem Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 1993 vorgelegte Lohnsteuerkarten sind vom Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 1998 aufzubewahren und in der Folge zu ver…
Rückverweise