§ 48 Barzahlungsverbot von Arbeitslohn in der Bauwirtschaft
§ 48 Barzahlungsverbot von Arbeitslohn in der Bauwirtschaft — EStG 1988
§ 48 Barzahlungsverbot von Arbeitslohn in der Bauwirtschaft — EStG 1988
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40174046
Zuletzt nach Updates gesucht am
Geldzahlungen von Arbeitslohn gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a an zur Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a UStG 1994 beschäftigte Arbeitnehmer dürfen nicht in bar geleistet oder entgegengenommen werden, wenn der Arbeitnehmer über ein bei einem Kreditinstitut geführtes Girokonto verfügt oder einen Rechtsanspruch auf ein solches hat.
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