§ 43 Steuererklärung bei Feststellung von Einkünften
§ 43 Steuererklärung bei Feststellung von Einkünften — EStG 1988
§ 43 Steuererklärung bei Feststellung von Einkünften — EStG 1988
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
Inkrafttretungsdatum
18. Juni 2009
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40105842
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen sind, wenn die Einkünfte festzustellen sind (§ 188 BAO), verpflichtet, eine Steuererklärung zur Feststellung der Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben.
(2) Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch zu erfolgen. Ist die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die zur Übermittlung verpflichteten Personen einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen haben.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2007)