BundesrechtBundesgesetzeEinkommensteuergesetz 1988§ 128

§ 128Anmeldung des Arbeitnehmers

Bei Antritt des Dienstverhältnisses hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes und unter Vorlage einer amtlichen Urkunde, die geeignet ist, seine Identität nachzuweisen, folgende Daten bekanntzugeben:

Name,

Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG,

Wohnsitz.

Wurde für den Arbeitnehmer eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen.

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