§ 128 Anmeldung des Arbeitnehmers
§ 128 Anmeldung des Arbeitnehmers — EStG 1988
§ 128 Anmeldung des Arbeitnehmers — EStG 1988
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Art. I Z 65, BGBl. Nr. 818/1993
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
Inkrafttretungsdatum
01. Dezember 1993
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12052845
Zuletzt nach Updates gesucht am
Bei Antritt des Dienstverhältnisses hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes und unter Vorlage einer amtlichen Urkunde, die geeignet ist, seine Identität nachzuweisen, folgende Daten bekanntzugeben:
– Name,
– Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG,
– Wohnsitz.
Wurde für den Arbeitnehmer eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen.
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