BundesrechtBundesgesetzeEinkommensteuergesetz 1988§ 126

§ 126Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

1. hinsichtlich des § 4 Abs. 4 Z 4 zweiter Satz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

2. hinsichtlich des § 4 Abs. 4 Z 5 dritt- und vorletzter Satz der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,

3. hinsichtlich des § 103 Abs. 4 zweiter Satz der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,

4. hinsichtlich des § 106 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

5. hinsichtlich des § 111 der jeweils in Betracht kommende Bundesminister,

6. hinsichtlich der §§ 84 und 86 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,

7. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen

betraut.

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