B2022/92—VfGH Entscheidung
21. Juni 1993
…Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre. 1.2. Daß die belangte Behörde bei Bescheiderlassung die Rechtsgrundlage denkunmöglich angewendet habe, kann ernsthaft nicht behauptet werden. §120 EStG 1988 ordnet in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise an, daß ua. §30 für Veräußerungsvorgänge nach dem 31. Dezember 1988 gilt, und es ist völlig unbestritten…