§ 114 Absetzung für Abnutzung
§ 114 Absetzung für Abnutzung — EStG 1988
§ 114 Absetzung für Abnutzung — EStG 1988
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 400/1988
Inkrafttretungsdatum
30. Juli 1988
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12050042
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wurde die Absetzung für Abnutzung von Wirtschaftsgütern, die in einem vor dem 1. Jänner 1989 abgelaufenen Wirtschaftsjahr in Betrieb genommen worden sind, degressiv oder nach der Leistung berechnet, dann ist diese Berechnungsmethode weiterhin anzuwenden.
(2) § 8 Abs. 2 ist erstmals auf Assanierungsvorgänge in Wirtschaftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 enden.
(3) § 8 Abs. 3 einschließlich § 6 Z 1 ist nur auf Firmenwerte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 entgeltlich erworben worden sind.
(4) Durch § 16 Abs. 1 Z 8 wird gegenüber § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1972 für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Jänner 1989 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden sind und dem Steuerpflichtigen bereits am 31. Dezember 1988 zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 gedient haben, weder eine neue Bemessungsgrundlage noch ein neues Wahlrecht für die Berechnung der Absetzung für Abnutzung oder für Substanzverringerung begründet.
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