§ 113 Bewertung
§ 113 Bewertung — EStG 1988
§ 113 Bewertung — EStG 1988
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 400/1988
Inkrafttretungsdatum
30. Juli 1988
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12050040
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Bei der Bewertung von Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des letzten vor dem 1. Jänner 1989 abgelaufenen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört haben, ist von den Wertansätzen des § 6 EStG 1972 auszugehen.
(2) Nach § 123 EStG 1972 vorgenommene Wertberichtigungen gelten dem Grunde nach als solche nach § 6 Z 2 lit. c dieses Bundesgesetzes.
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